2.4 Begriff der Gesellschaft

Die Definition der Gesellschaft findet sich in Art. 530 Abs. 1 OR: «Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.»

Kennzeichnend für das Wesen der Gesellschaft sind demnach

  1. die Personenvereinigung (Kapitel 2.4.1),
  2. die vertragliche Begründung (Kapitel 2.4.2) und
  3. die gemeinsame Zweckverfolgung (Kapitel 2.4.4).

Diese Begriffsbestimmung ist besonders für die Abgrenzung der Gesellschaft gegenüber den Schuldverträgen bedeutend, da je nach Qualifizierung zwingende gesellschaftsrechtliche oder aber vertragsrechtliche Normen zur Anwendung gelangen (siehe insbesondere die Abgrenzung von einfacher Gesellschaft und Auftrag, Kapitel 2.4.6).