2.4.2 Vertragliche Begründung

Gesellschaften sind nur diejenigen Personenvereinigungen, welche vertraglich entstanden sind. Erforderlich ist somit ein Gesellschaftsvertrag, der die übereinstimmenden Willensäusserungen der Gesellschafter im Sinne der allgemeinen Regeln des Obligationenrechts enthält (Konsens). Keine Gesellschaften sind daher:

  1. Personenvereinigungen ohne rechtlichen Bindungswillen,

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  1. fehlerhafte Gesellschaften und

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  1. kraft Gesetzes entstandene Interessengemeinschaften.

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Ebenfalls keine Gesellschaften sind die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen Personenvereinigungen mit hoheitlichen Aufgaben. Sie sind nicht mittels privatrechtlichen Gründungsvertrags, sondern aufgrund eines Gesetzes, eines auf gesetzlicher Grundlage basierenden Verwaltungsakts oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entstanden (siehe nachstehende Grafik).

Bei den öffentlich-rechtlichen Personenvereinigungen sind zu unterscheiden:

  1. öffentlich-rechtliche Körperschaften (wie Bund, Kantone und Gemeinden),
  2. spezialgesetzliche Aktiengesellschaften und

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  1. öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform.

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Von den öffentlich-rechtlichen Personenvereinigungen sind wiederum diejenigen Gesellschaften abzugrenzen, die zwar öffentliche (u.U. hoheitliche) Aufgaben wahrnehmen, aber dennoch privatrechtliche Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsrechts sind. Es handelt sich um:

  1. gemischtwirtschaftliche Unternehmen und

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  1. privatrechtliche Gesellschaften, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

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Literatur