2.4.1 Personenvereinigung

Die Personenvereinigung umfasst zwei Elemente. Es handelt sich um

  1. eine Verbindung von Personen (und nicht von Vermögenswerten) sowie um

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  1. eine Mehrheit von Personen (zumindest im Grundsatz).

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Folgende Mindestzahlen an Personen sind bei der Gründung einer Gesellschaft erforderlich:

Rechtsform

Mindestzahl

Rechtsgrundlage

Einfache Gesellschaft

2

Art. 530 Abs. 1 OR

Kollektivgesellschaft

2

Art. 552 Abs. 1 OR

Kommanditgesellschaft

2

Art. 594 Abs. 1 OR

Aktiengesellschaft

1

Art. 625 OR

Kommandit-AG

2

Art. 764 Abs. 1 OR

GmbH

1

Art. 775 Abs. 1 OR

Genossenschaft

7

Art. 831 Abs. 1 OR

Verein

2

Keine gesetzliche Grundlage

SICAV

1 (unter gewissen Voraussetzungen)

Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 KKV;
Art. 37 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 625 OR

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

2 (bei der Gründung)
5 (spätestens 1 Jahr nach Lancierung)

Art. 99 KAG i.V.m. Art. 594 Abs. 1 OR;
Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KKV

SICAF

1 (unter gewissen Voraussetzungen)

Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 KKV;
Art. 110 KAG; Art. 112 KAG i.V.m. Art. 625 OR

Mehr zum Verein

Bei den Rechtsgemeinschaften (dazu Kapitel 3.2.3) ist für das Weiterbestehen nach der Gründung eine Personenmehrheit von mindestens zwei Mitgliedern (resp. fünf bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) notwendig. Das Absinken auf einen einzigen Gesellschafter führt bei den Rechtsgemeinschaften nach OR an sich zu einer Umwandlung in eine Einzelunternehmung – falls das Ausscheiden von Gesellschaftern nicht die Auflösung der Gesellschaft und damit im Prinzip auch die Liquidation des Unternehmens zur Folge hat.

Literatur

Ist die Gesellschaft dagegen als Körperschaft (juristische Person, dazu Kapitel 3.2.1) konzipiert, so ist ein Absinken des Mitgliederbestands auf eins möglich, ohne dass dies automatisch die Auflösung (z.B. der Genossenschaft) zur Folge hätte (Einpersonengesellschaft, siehe für die Ein-Personen-AG Kapitel 3.3.1 sowie Kapitel 12.1.1).

Abzugrenzen sind die Gesellschaften insbesondere gegenüber Vermögenszusammenfassungen wie der Anstalt oder der Stiftung. Diese Rechtsformen stellen ausschliesslich Vermögensgesamtheiten dar, welche vom Eigentum der Stifter losgelöst einem bestimmten Zweck gewidmet sind und von einer eigenen Organisation verwaltet werden. Vermögenszusammenfassungen haben somit im Gegensatz zu Gesellschaften keine personelle Grundlage.