2.4.1 Personenvereinigung
Die Personenvereinigung umfasst zwei Elemente. Es handelt sich um
- eine Verbindung von Personen (und nicht von Vermögenswerten) sowie um
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- eine Mehrheit von Personen (zumindest im Grundsatz).
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Folgende Mindestzahlen an Personen sind bei der Gründung einer Gesellschaft erforderlich:
Rechtsform |
Mindestzahl |
Rechtsgrundlage |
Einfache Gesellschaft |
2 |
|
Kollektivgesellschaft |
2 |
|
Kommanditgesellschaft |
2 |
|
Aktiengesellschaft |
1 |
|
Kommandit-AG |
2 |
|
GmbH |
1 |
|
Genossenschaft |
7 |
|
Verein |
2 |
Keine gesetzliche Grundlage |
SICAV |
1 (unter gewissen Voraussetzungen) |
Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 KKV; |
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen |
2 (bei der Gründung) |
Art. 99 KAG i.V.m. Art. 594 Abs. 1 OR; |
SICAF |
1 (unter gewissen Voraussetzungen) |
Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 KKV; |
Mehr zum Verein
Bei den Rechtsgemeinschaften (dazu Kapitel 3.2.3) ist für das Weiterbestehen nach der Gründung eine Personenmehrheit von mindestens zwei Mitgliedern (resp. fünf bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) notwendig. Das Absinken auf einen einzigen Gesellschafter führt bei den Rechtsgemeinschaften nach OR an sich zu einer Umwandlung in eine Einzelunternehmung – falls das Ausscheiden von Gesellschaftern nicht die Auflösung der Gesellschaft und damit im Prinzip auch die Liquidation des Unternehmens zur Folge hat.
Literatur
Ist die Gesellschaft dagegen als Körperschaft (juristische Person, dazu Kapitel 3.2.1) konzipiert, so ist ein Absinken des Mitgliederbestands auf eins möglich, ohne dass dies automatisch die Auflösung (z.B. der Genossenschaft) zur Folge hätte (Einpersonengesellschaft, siehe für die Ein-Personen-AG Kapitel 3.3.1 sowie Kapitel 12.1.1).
Abzugrenzen sind die Gesellschaften insbesondere gegenüber Vermögenszusammenfassungen wie der Anstalt oder der Stiftung. Diese Rechtsformen stellen ausschliesslich Vermögensgesamtheiten dar, welche vom Eigentum der Stifter losgelöst einem bestimmten Zweck gewidmet sind und von einer eigenen Organisation verwaltet werden. Vermögenszusammenfassungen haben somit im Gegensatz zu Gesellschaften keine personelle Grundlage.