2.4.4 Gemeinsame Zweckverfolgung

Entscheidend für die Abgrenzung der Gesellschaft von anderen Verträgen des Obligationenrechts ist die affectio societatis, d.h.

  1. die Vereinbarung eines von allen Kontrahenten angestrebten Zwecks und

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  1. die Zusammenführung der Beiträge der Kontrahenten zu diesem gemeinsamen Zweck.

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Die Verpflichtungen entstehen zwischen dem Einzelnen und der «Gesellschaft» (also der juristischen Person oder der Gesamtheit der Gesellschafter). Dies im Gegensatz zu den Schuldverträgen, bei welchen die Verpflichtungen direkt zwischen den Beteiligten entstehen. Nun gibt es einige zweiseitige Schuldverträge nach Obligationenrecht, die dem Gesellschaftsvertrag nahe kommen können und deshalb von letzterem abgegrenzt werden müssen. Es handelt sich dabei vor allem um:

  1. Austauschverträge (Kapitel 2.4.5);
  2. Geschäftsbesorgungsverträge (Kapitel 2.4.6);
  3. partiarische Rechtsgeschäfte (Kapitel 2.4.7).