2.4.6 Abgrenzung Gesellschaft – Geschäftsbesorgungsverträge

Zu den Geschäftsbesorgungsverträgen gehören u.a. der Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR), der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), der Auftrag (Art. 394 ff. OR), der Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR), der Frachtvertrag (Art. 441 ff. OR) und der Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR). Im Gegensatz zu den Austauschverträgen beschränkt sich das Vertragsziel nicht auf die wechselseitige Erbringung von Leistungen, es wird vielmehr – ähnlich wie bei den Gesellschaftsverträgen – ein gemeinsamer Zweck verfolgt. Allerdings ist dieser Zweck von einem Beteiligten (dem Geschäftsherrn) allein bestimmt; der andere (der Geschäftsbesorger) wahrt lediglich die Interessen des Geschäftsherrn.

Die Abgrenzung des Gesellschaftsvertrags vom Geschäftsbesorgungsvertrag hat grosse praktische Bedeutung: In einem gesellschaftlichen Verhältnis tragen beide Vertragspartner das Risiko gemeinsam, bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nur der Geschäftsherr. Zudem sind im Einzelnen unterschiedliche Regeln auf Gesellschaftsverträge einerseits und Geschäftsbesorgungsverträge andererseits anwendbar. Das betrifft etwa die Kündbarkeit von auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verträgen.

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