2.4.7 Abgrenzung Gesellschaft – partiarische Rechtsgeschäfte
Partiarische Rechtsgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass das Entgelt für die Leistung des einen Kontrahenten ganz oder teilweise vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig gemacht wird, den der andere Kontrahent erzielt. Beispiele dafür sind
- partiarische Darlehen oder auch
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- Aufträge mit Erfolgshonorar.
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