3.6 Endzweck und Mittel
Gesellschaften können danach unterschieden werden, welchen Endzweck sie verfolgen und welche Mittel sie dabei verwenden dürfen. Der Endzweck ist stets wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur (siehe Kapitel 3.6.1).
Literatur
Vom Endzweck ist der unmittelbare Zweck, also die konkrete Tätigkeit (z.B. Erbringung von Dienstleistungen, Herstellung von Produkten), abzugrenzen, welcher in das Handelsregister eingetragen werden muss.
Literatur
Bei den Mitteln stellt sich lediglich die Frage, ob ein kaufmännisches Unternehmen zur Erreichung des – wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen – Endzwecks eingesetzt werden darf oder nicht (siehe Kapitel 3.6.2).
Beispiel
Gewisse Kombinationen von Endzweck und Mittel können unzulässig sein.