2.4.5 Abgrenzung Gesellschaft – Austauschverträge

Bei Austauschverträgen verfolgt jeder Kontrahent seine eigenen Zwecke, die je auf die wechselseitige Erbringung von Leistungen ausgerichtet sind (Interessengegensatz). Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag werden die Leistungen also ausgetauscht statt zusammengefügt (Austausch statt Kooperation). Der eine gibt, der andere nimmt («do ut des»). Auch die Parteien eines Austauschvertrags verfolgen freilich ein gemeinsames Ziel, nämlich jenes des Austauschs; es wird durch (vertraglichen) Ausgleich der gegensätzlichen Interessen erreicht.

Beispiel