3.2.2 Abgrenzung der Körperschaften gegenüber den Anstalten
Bei den juristischen Personen ist zu unterscheiden zwischen Körperschaften und Anstalten. Zu den Anstalten zählen nebst den öffentlich-rechtlichen auch die privatrechtlichen, welche als Stiftungen i.S.v. Art. 80 ff. ZGB bezeichnet werden. Diese sind keine Personenverbindungen wie die Körperschaften (universitas personarum), sondern sind einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögen (universitas bonorum). Gemeinsam ist beiden Organisationsformen, dass sie einem bestimmten Zweck gewidmet sind und als eigene Rechtssubjekte anerkannt werden.
Der grundlegende Unterschied zwischen der Stiftung und der Körperschaft besteht darin, dass bei der Körperschaft der ursprünglich angestrebte Zweck immer wieder abgeändert werden kann, was bei einer Stiftung nur schwer möglich ist.
Literatur