3.3.1 Ausschliessliche Haftung der Gesellschaft

Eine ausschliessliche Haftung der Gesellschaft kommt nur für Körperschaften in Frage, da den Rechtsgemeinschaften ein eigener Rechtsträger (die juristische Person) fehlt. Dies bedeutet nicht, dass jede Körperschaft ausschliesslich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet: Ein Ausschluss der Haftung der Gesellschafter bzw. eine ausschliessliche Gesellschaftshaftung setzt zwar Rechtspersönlichkeit voraus, Rechtspersönlichkeit bedeutet aber umgekehrt nicht automatisch eine ausschliessliche Haftung der Gesellschaft.

So besteht beim Verein (Art. 75a ZGB) und bei der Genossenschaft (Art. 868 ff. OR) grundsätzlich eine ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens. Statutarisch kann allerdings bei beiden Gesellschaften eine persönliche Haftung der Gesellschafter begründet werden. Für die Kommandit-AG ist von Gesetzes wegen eine subsidiäre unbeschränkte Haftung der Verwaltungsmitglieder vorgesehen (Art. 765 Abs. 1 OR), obwohl sie über Rechtspersönlichkeit verfügt.

Eine ausschliessliche Haftung bedeutet, dass selbst im Falle des Konkurses der Gesellschaft die Gesellschafter nicht persönlich mit ihrem Vermögen einstehen müssen. Mehr als ihre termEinlage können sie nicht verlieren, was wirtschaftlich gesehen eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter bedeutet.

Die Rechtsform der AG ist aufgrund der Haftungsbeschränkung nicht nur bei Grossunternehmen beliebt. Sie erlaubt auch dem Einzelnen (siehe als Beispiel die Hanspeter Wagner AG), aus seinem Privatvermögen ein Vermögen auszusondern, das dem Betrieb seines Geschäfts dient und ausschliesslich für die Schulden dieses Geschäfts haftet. Solange er sich an die Regeln der AG hält und dabei insbesondere die Geschäftssphäre und die private Vermögenssphäre klar trennt, muss er sich auch nicht vor einem Durchgriff fürchten.

Beim Durchgriff wird die selbständige Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft ausser Acht gelassen und durch die juristische Person hindurch auf die dahinterstehenden Gesellschafter gegriffen, wenn diese sich in rechtsmissbräuchlicher Weise – entgegen Treu und Glauben – auf die formell bestehende Haftungsverantwortung der Gesellschaft selbst berufen. Der Durchgriff ist damit als Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit einer juristischen Person zu sehen. Die Trennung von Gesellschaft und Gesellschaftern wird dabei durchbrochen.

Nicht zu verwechseln ist die Durchgriffshaftung mit der Organverantwortung (vgl. Kapitel 14.5) oder der Haftung der Gesellschafter für private Verbindlichkeiten. In diesen Fällen wird die Eigenständigkeit der Gesellschaft gerade nicht ausgehebelt.

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