12.1.4 Kapitalbezogenheit

Die AG ist der Idealtyp der kapitalbezogenen Gesellschaften: Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Persönlichkeit des Mitglieds, sondern auf dessen Kapitalbeteiligung ausgerichtet (Kapitel 3.5). Die Mitgliedschaftspflichten beschränken sich auf die Erbringung der Einlage (Art. 680 Abs. 1 OR; Kapitel 3.5.2). Die vermögenswerten Rechte des Aktionärs bemessen sich nach seinem Kapitalanteil (Kapitel 3.5.3).

Ziel der kapitalbezogenen Mitgliedschaft ist es, eine leichte Übertragbarkeit und damit Handelbarkeit der Mitgliedschaft zu gewährleisten (Kapitel 3.5.4). Zudem ist der kapitalbezogene Charakter der Mitgliedschaft die Grundlage dafür, dass die Aktiengesellschaft – besser als alle anderen Gesellschaftsformen – zur Sammlung grosser Kapitale für den Betrieb grosser Unternehmen geeignet ist.