3.5.3 Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaftsrechte werden bei der personenbezogenen Gesellschaft nach Köpfen zugestanden (Stimme pro Kopf), während dies in der kapitalbezogenen Gesellschaft nach Kapitaleinsatz geschieht (Stimme pro Kapitalanteil). Die folgende Darstellung trifft vor allem auf die einfache Gesellschaft und die Aktiengesellschaft zu.

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