12.9.3 Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre

Die Beteiligung des Aktionärs an der Gesellschaft bemisst sich nach der Anzahl der durch ihn gehaltenen Aktien (Beteiligungsquote vgl. Kapitel 13.1). Wird nun das Aktienkapital erhöht, so kann ein bisheriger Aktionär ein Interesse haben, neu geschaffenes Kapital im Verhältnis zu seinem bisherigen Anteil zu übernehmen, um dadurch seine bisherige prozentuale Beteiligung beibehalten zu können. Wird ihm diese Möglichkeit verwehrt, so

  1. schwindet sein Stimmrecht (mitgliedschaftsrechtliche Stellung) und

Beispiel

  1. kann die finanzielle Beteiligung verwässern (vermögensrechtliche Stellung).

Rechtsprechung

Um diese Folgen für den Aktionär zu verhindern, steht ihm grundsätzlich ein Bezugsrecht entsprechend seiner bisherigen Stellung zu, welches aber – sofern die Gesellschaft legitime Interessen geltend machen kann – entzogen werden kann (dazu nachfolgend Kapitel 12.9.4).