13.1 Aktie

Das Aktienkapital (vgl. Kapitel 12.5.3) ist in Teilsummen, Aktien, zerlegt (Art. 620 Abs. 1 OR). Aktien lauten auf einen Nominalbetrag, den Nennwert, der nach Art. 622 Abs. 4 OR mindestens einen Rappen betragen muss. Der Nennwert stellt eine arithmetische Quote des Aktienkapitals dar und wird, wie auch die Anzahl der Aktien, in den Statuten und im Handelsregister festgelegt. Die Multiplikation des Nennwertes mit der Anzahl Aktien ergibt das Aktienkapital.

Literatur

Der Nennwert im Verhältnis zum Aktienkapital bestimmt die Beteiligungsquote der einzelnen Aktie.

Literatur

Ferner stellt der Nennwert den Betrag dar, zu dessen Höhe sich der Aktionär zur Leistung einer Einlage verpflichtet (vgl. zur Zeichnung Kapitel 12.4.1 vorn; Art. 630 Abs. 2 OR). Zudem bildet der Nennwert den Anknüpfungspunkt für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte (z.B. Art. 697b Abs. 1 OR).