2.4.3 Exkurs: Fehlerhafte Gesellschaft (ungültiger Vertrag)

Ist der Gesellschaftsvertrag – etwa infolge versteckten Dissenses, Formfehlers oder Willensmangels – ungültig, so ist die Gesellschaft rechtlich nicht existent und sie sollte nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts mit Wirkung ex tunc dahinfallen. Da sie aber u.U. schon mit Dritten in Kontakt getreten ist, haben diese ein Interesse daran, dass ihnen das Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat dient und die Gesellschaft ihre vertraglich begründeten Pflichten erfüllt. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich wie eine rechtsgültige zu behandeln, sofern sie schon als solche im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Literatur

Das Recht der AG sieht eine solche Regelung ausdrücklich vor (Art. 643 Abs. 2 OR). Unklar ist allerdings das Verhältnis zu Art. 52 Abs. 3 ZGB, wonach Gesellschaften mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen können. Das BGer geht davon aus, dass AGs «mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit auch bei Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks erwerben».

Rechtsprechung

Literatur

Art. 52 Abs. 3 ZGB würde somit keine Anwendung auf die AG finden.

Mehr …

Aufgrund der unsittlichen oder widerrechtlichen Zweckbestimmung ist aber ohnehin eine Liquidation (ex nunc) durchzuführen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss soll dann gemäss BGer jedoch wieder nach den Regeln von Art. 57 Abs. 3 ZGB dem Gemeinwesen zufallen.

Rechtsprechung

Nicht nur Dritte haben ein Interesse an einer Auflösung ex nunc, sondern auch die Gesellschafter selbst: Ein allfälliger Liquidationsüberschuss resp. ein Verlust ist unter analoger Anwendung der Regeln der einfachen Gesellschaft zu verteilen (Art. 549 OR). Bei einer Auflösung ex tunc hingegen müssten die Gewinn- und Verlustbeteiligung rückabgewickelt werden.