8.2 Entstehung

Die einfache Gesellschaft entsteht durch vertragliche Einigung zweier oder mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (Art. 530 Abs. 1 OR). Für den Vertrag bestehen keine Formerfordernisse, weshalb er auch konkludent geschlossen werden kann (Art. 11 Abs. 1 OR). Häufig dürfte den Parteien gar nicht bewusst sein, dass sie eine einfache Gesellschaft bilden.

Rechtsprechung

Verpflichten sich die Gesellschafter aber zu Leistungen, die nur in einer bestimmten Form rechtsgültig verabredet werden können (z.B. die Einbringung von Grundeigentum nach Art. 657 Abs. 1 ZGB), so sind die entsprechenden Formerfordernisse einzuhalten.

Beispiel

Ein Eintrag der einfachen Gesellschaft in das Handelsregister ist weder erforderlich noch möglich (Kapitel 4.3).