12.8.3 Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Besteht begründeter Anlass zur Annahme, durch die Verluste könnte allmählich das gesamte Eigenkapital nicht mehr gedeckt, die Gesellschaft also überschuldet sein, so „muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden“ (Art. 725 Abs. 2 Satz 1 OR).
Die Zwischenbilanz ist grundsätzlich zu
Fortführungswerten zu erstellen, es sei denn, die Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit sei beschlossene
Sache. Weist die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten eine Überschuldung aus, so ist
zusätzlich eine Zwischenbilanz zu
Liquidationswerten zu erstellen.