12.7.1 Verbot der Einlagerückgewähr
Der Aktionär hat gemäss Art. 680 Abs. 2 OR kein Recht, den einbezahlten Betrag zurückzufordern. Insbesondere geht es aber darum, dass die Gesellschaft nicht freiwillig von sich aus
- offen oder
- verdeckt (
verdeckte Rückzahlung)
die Einlage zurückerstattet.
Rechtsprechung
Ein trotzdem ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden, da die Einlagepflicht des Aktionärs wieder auflebt.
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