12.7.1 Verbot der Einlagerückgewähr

Der Aktionär hat gemäss Art. 680 Abs. 2 OR kein Recht, den einbezahlten Betrag zurückzufordern. Insbesondere geht es aber darum, dass die Gesellschaft nicht freiwillig von sich aus

  1. offen oder
  2. verdeckt (termverdeckte Rückzahlung)

die Einlage zurückerstattet.

Rechtsprechung

Ein trotzdem ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden, da die Einlagepflicht des Aktionärs wieder auflebt.

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