1. a) Gestützt auf Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Währung (AS 1971, S. 1449) hat der Bundesrat einen Beschluss betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken erlassen (BRB vom 26. Juni 1972, sog. lex Celio; AS 1972, S. 1062). Während der Geltungsdauer dieses Bundesratsbeschlusses war der BewB weitgehend suspendiert. In einem Urteil vom 3. Mai 1974 (publiziert in ZBGR 1974, S. 314 E. 2) hat das Bundesgericht entschieden, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement - unter Ausschluss kantonaler Behörden - allein zuständig ist zum Entscheid, ob ein Grundstückserwerb, der während der Geltungsdauer der lex Celio stattgefunden hat, im Sinne von Art. 1
BGE 110 Ib 105 S. 109
der lex Celio gültig ist. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten, neustens im Entscheid Futterknecht gegen Erben Teves und Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 15. Mai 1981 (E. 1, in BGE 107 Ib 20 ff. nicht publiziert). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement war nach dem Gesagten zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
b) Der angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich die lex Celio und - namentlich in bezug auf Verfahrensfragen - auf den BewB. Die Beschwerdevoraussetzungen der Art. 97 OG (i.V.m. Art. 5 VwG) und Art. 98 OG (lit. b) sind mithin erfüllt. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne der Art. 99 ff. OG ist nicht gegeben, namentlich auch nicht derjenige von Art. 102 lit. c OG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der lex Celio. Zwar sieht diese letztere Bestimmung die (eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessende) Beschwerde an den Bundesrat vor, das aber nur für den Fall, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Ausnahmebewilligung gemäss der zitierten Bestimmung verweigert hat. Eine solche Ausnahmebewilligung steht nun aber vorliegend nicht zur Diskussion, die S. P. AG hat nie um die Erteilung einer solchen ersucht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist demnach zulässig, sofern die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 103 OG beschwerdelegitimiert sind. Ob dies zutrifft, wird vom Bundesgericht von Amtes wegen geprüft, ohne an die Anträge und Vorbringen der Parteien gebunden zu sein.
c) Beschwerdelegitimiert ist die S. P. AG. Dies selbst für den Fall, dass mit ihrer Gründung beabsichtigt wurde, Ausländern die Möglichkeit zur Umgehung des BewB bzw. der lex Celio zu verschaffen. Art. 52 Abs. 3 ZGB sieht zwar vor, dass Personenverbindungen und Anstalten mit widerrechtlichem Zweck die Rechtspersönlichkeit, notwendige Voraussetzung der Beschwerdebefugnis, nicht erlangen können. Die Rechtsprechung (BGE 107 Ib 15, 189) nimmt indes gestützt auf Art. 643 Abs. 2 OR mit Bezug auf Aktiengesellschaften an, der Handelsregistereintrag verschaffe die Rechtspersönlichkeit auch bei Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks (sog. Heilungstheorie, dazu PATRY, Schweiz. Privatrecht VIII/1, Basel 1976, § 10 Ziff. 3 S. 49/50). Die S. P. AG ist im Handelsregister eingetragen, sie ist mithin beschwerdelegitimiert. Dies haben im übrigen weder die Vorinstanz
BGE 110 Ib 105 S. 110
noch das kantonale Grundbuchinspektorat von Graubünden bestritten.
d) Demgegenüber geht X., wie das kantonale Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden zu Recht festhält, die Beschwerdebefugnis ab.
Das folgt freilich nicht daraus, dass X. im Verfahren vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nicht als Partei aufgetreten ist. Denn auf eidgenössischer Ebene ist die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren weder für die Erhebung der Verwaltungs- noch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgesetzt, im übrigen aber auch nicht genügend (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 1982, publiziert im ASA, Bd. 50, 1981/82, S. 649 E. 1a; s. auch GRISEL, Droit administratif suisse, 1. Aufl., S. 479). Auch ist es X. unbenommen, vor Bundesgericht neue Behauptungen aufzustellen und neue Beweismittel anzuführen, da das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die weder ein kantonales Gericht noch eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission ist, nicht gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Demnach kann es X. nicht aus prozessualen Gründen verwehrt werden, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus welchen sich seine angebliche Beschwerdelegitimation herleiten lässt.
X. bringt vor, Aktionär der S. P. AG und damit auch beschwerdebefugt zu sein. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 103 lit. a OG steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demjenigen offen, der durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. An der Aufhebung bzw. Änderung von Verfügungen, welche - wie vorliegend - gegen eine AG ergehen, haben deren Aktionäre als bloss mittelbar Betroffene grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse; jedenfalls besteht ein solches nicht schon aufgrund der Aktionäreigenschaft als solcher (vgl. BGE 101 I 109/110). Vorliegend behauptet X. allerdings nicht nur, Aktionär der S. P. AG zu sein, vielmehr will er von Anfang an Alleinaktionär gewesen sein, der die Aktien mit eigenen Mitteln liberierte und auch mit eigenen Mitteln den Kauf der Parzelle Nr. 329 und des Miteigentumsanteils an der Parzelle Nr. 687 in Celerina tätigte sowie die Überbauung der Parzelle Nr. 329 finanzierte. Träfen diese Behauptungen zu, müsste die Beschwerdebefugnis von X. in der Tat bejaht werden. Indes gelingt X. der Beweis für seine Vorbringen, wie noch zu zeigen sein wird, nicht. Er ist daher nicht beschwerdebefugt, auf seine Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
BGE 110 Ib 105 S. 111