2. Nach Art. 680 Abs. 2 OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär, ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff. OR, unzulässig, und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden (BGE 87 II 181 E. 9); die Einlagepflicht des Aktionärs lebt in einem solchen Falle wieder auf (Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1967 i.S. Geopa S.A. c. Mathey, E. 2 in SJ 1969, S. 155). Eine unzulässige Rückerstattung liegt auch dann vor, wenn ein Aktionär für die Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien ein kurzfristiges Darlehen aufnimmt und ihm die Gesellschaft den Betrag wieder zur Verfügung stellt, damit er jenes Darlehen zurückzahlen kann (SJ 1969, S. 154).
Nach den bindenden Feststellungen des Appellationsgerichts hat Baumann dem Beklagten den für die Liberierung der gezeichneten Aktien erforderlichen Betrag vorgeschossen, da er ihn nicht selber aufzubringen vermochte, und dieser hat ihm das Geld nicht binnen jener Frist zurückbezahlt, die er sich vorstellte. Baumann hat deshalb, wie das Appellationsgericht weiter ausführt, in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Bauvision AG aus deren Aktienkapital kurzerhand Fr. 48'000.-- abdisponiert, um sich so bezahlt zu machen, und der Beklagte hat hievon wenig später Kenntnis erhalten, zur Wiederbeschaffung aber nichts vorgekehrt. Hatte der eigenmächtige Kapitalabzug durch Baumann zum Ziel, die dem Beklagten gegenüber bestehende Forderung zu tilgen, und wusste der Beklage darum, so hat er diese Art der Schuldbegleichung durch Baumann stillschweigend gebilligt, wenn er nichts unternahm, auch wenn sie nach seiner Darstellung vorzeitig erfolgt sein soll. Die Auszahlung an den Gläubiger des Aktionärs kommt unter solchen Umständen einer Leistung der Gesellschaft zugunsten des Aktionärs gleich; im Ergebnis läuft sie auf dasselbe hinaus, wie wenn an den Aktionär zurückbezahlt worden wäre und dieser seinen Geldgeber befriedigt hätte. Damit aber ist eine unzulässige Rückzahlung des Aktienkapitals gegeben, welche die Einlagepflicht des Beklagten wieder aufleben lässt.