2. Die kantonalen Gerichte nahmen an, der streitige Vertrag entspreche weder einem Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR noch einem Werkvertrag. Dass die besonderen Merkmale dieser Vertragstypen hier fehlen, ist offensichtlich. Die Klägerin versucht das angefochtene Urteil in diesem Punkte denn auch nicht zu widerlegen.
Sie beruft sich dagegen auf Gesellschaftsrecht und macht insbesondere geltend, ihre Beteiligung am gemeinsamen Erfolg sei als Entschädigung gedacht gewesen, weshalb das Vertragsverhältnis einer einfachen Gesellschaft nahekomme, die nur aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden könne. Diese Berufung auf Gesellschaftsrecht ist offenbar neu, aber gleichwohl zulässig, da es sich nur um eine neue rechtliche Begründung zum gleichen Sachverhalt handelt (BGE 99 II 49 E. 2, BGE 98 II 194).
Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln
BGE 104 II 108 S. 112
(Art. 530 OR). Schliessen sich nur zwei Personen zusammen oder werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten ungleich geregelt, so nähert die einfache Gesellschaft sich dem zweiseitigen Vertrag. Bei der Gesellschaft werden durch den Zusammenschluss jedoch gemeinsame Interessen gefördert; jeder Gesellschafter hat durch seine Leistungen, deren Inhalt sehr verschieden sein kann und nicht zum vorneherein bestimmt sein muss, etwas zum gemeinsamen Zwecke beizutragen. Sachleistungen des einen gehen dabei nicht auf einen andern Gesellschafter über, und Dienstleistungen erfolgen im Interesse aller. Die synallagmatischen oder zweiseitigen Verträge, zu denen auch die Auftragsverhältnisse gehören, sind hingegen durch den Interessengegensatz zwischen den Vertragsparteien sowie durch die Bestimmtheit ihres Gegenstandes charakterisiert; durch den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen werden entgegengesetzte Interessen befriedigt. Auftrag und einfache Gesellschaft voneinander abzugrenzen, kann namentlich dann schwierig sein, wenn sowohl der Auftraggeber wie der Beauftragte an der Ausführung des Auftrages interessiert sind. Diesfalls ist nach GAUTSCHI (N. 60 a zu Art. 394 OR) ein Auftrag anzunehmen, wenn ihr Interesse am Geschäft nicht gleicher Art ist. Dass beim Auftrag oder dessen Abarten ein Gewinnanteil ausbedungen wird, macht das Vertragsverhältnis zwar zu einem gesellschaftsähnlichen, aber nicht zu einer einfachen Gesellschaft (SIEGWART, N. 74 der Vorbem. zu Art. 530 OR).
Im vorliegenden Fall waren beide Parteien interessiert, dass die Beklagte als Schlagersängerin Karriere mache. Deswegen lässt sich ihr Vertragsverhältnis aber noch nicht als einfache Gesellschaft ausgeben, denn eine gewisse Interessengemeinschaft besteht auch bei zweiseitigen Verträgen. SO haben z.B. bei Miete und Werkvertrag beide Parteien ein Interesse daran, dass ein Mietobjekt möglichst gut erhalten bleibe bzw. dass ein Werk fachgemäss erstellt werde. Ihr gemeinsames Interesse erklärt sich daraus, dass es zum Zwecke des Austausches der Leistungen eines Zusammenwirkens bedarf. Ihre Hauptinteressen sind aber verschiedener Art, da dasjenige der einen Partei auf das Mietobjekt bzw. das Werk, dasjenige der andern dagegen auf das Entgelt (Mietzins, Honorar oder Werklohn) gerichtet ist. Ähnlich verhielt es sich auch hier. Die Beklagte war an einer beruflich und finanziell erfolgreichen Karriere als Schlagersängerin,
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die Klägerin dagegen vor allem am Honoraranspruch interessiert, der sich für sie aus diesem Erfolg ergab. Dass sie mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das gleiche Ziel verfolgten, liesse sich nur sagen, wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus den mit Dritten abzuschliessenden Verträgen über Auftritte, Produktionen usw. als gemeinsame Aufgabe betrachtet hätten (vgl. BGE 83 II 38 /9 E. 1 c). Dies traf aber nicht zu. Die Einnahmen aus den Verträgen wären nicht in ein gemeinsames Vermögen geflossen, sondern sollten der Beklagten zukommen, die daraus den Honoraranspruch der Klägerin zu decken hatte; diese liess sich durch den "Managements-Vertrag" bloss bevollmächtigen, die Verträge mit Dritten abzuschliessen und das Inkasso von Gagen und Lizenzeinnahmen selber zu besorgen. Die Beklagte hätte auch für die "direkten Kosten" allein aufkommen müssen. Der Vertrag war somit nicht auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln gerichtet.
Dazu kommt, dass die Klägerin sich als Managerin bei der Abwicklung des Vertrages die meisten Befugnisse selber vorbehalten hat. Sie bestimmte darüber, wann die Beklagte auftreten, was sie singen und welche Gage sie beanspruchen sollte. In all diesen Belangen hatte die Beklagte sich den Anordnungen der Klägerin zu fügen und deren Weisungen zu befolgen. Eine derart ungleiche Stellung der Vertragspartner verträgt sich nicht mit dem Grundgedanken des Art. 530 OR und erlaubt daher nicht, den "Managements-Vertrag" dem Gesellschaftsrecht zu unterstellen.